@claasgefroi Das dürfte jetzt eine juristische Spitzfindigkeit sein, aber hier steht, was das Problem (auch des PAG) ist: "Über den Begriff der "drohenden Gefahr" entschied das Gericht noch nicht."
Es gibt noch ne ganze Menge anderer Paragraphen, bei denen sozusagen der springende Punkt, der zentrale Begriff vollkommen unzureichend definiert ist.
Mir fallen da noch §129 StGB (Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet) oder zum Beispiel §201 StGB (der Begriff der Öffentlichkeit) ein.
Der nächste Schritt wird also sein, die "drohende Gefahr" genauer zu definieren. Und das ja dann wohl wahrscheinlich vor dem BVerfG und danach ggf. vor dem EGMR.
Das muss aber auch ein Hinweis an die Opposition sein, die ja vollkommen zu Recht ordentlich Wind um das PAG in Bayern gemacht hat: Ich kann mich nicht erinnern, dass auf die schwammige Begrifflichkeit hingewiesen wurde.