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Double Fun Fact des Tages:

1️⃣ Die Störung der Religionsausübung (z.B. eines Gottesdienstes) ist in Deutschland mit höherer Höchststrafe bedroht als die Störung eines Gesetzgebungsorganes (z.B. Parlament). Bis zu 3 Jahre Haft für ersteres gem. §167 StGB; nur bis zu 1 Jahr für letzteres gem. §106b StGB.

2️⃣ Würde die Parlamentssitzungen stören, statt den Straßenverkehr, könnte sie nicht nach §129 StGB wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung verfolgt werden.

Mich dünkt, wir haben da ein paar Unausgewogenheiten im ...

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